energieberatung 
diplom-bauingenieur (fh) ortwin duddeck

ERFÜLUNGSERKLÄRUNG gemäß GEG §92 (energetischer Nachweis vor Baubeginn)

In Bayern ist die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes mittels Erfüllungserklärung vor Baubeginn nachzuweisen und der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Dies ist in der Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn §5) geregelt.

Die Erfüllungserklärung ist nicht zu verwechseln mit dem Energieausweis, welcher erst nach der Beendigung des Vorhabens erstellt.

Die Erfüllungserklärung (energetischer Nachweis vor Baubeginn) ist sowohl im Vorfeld eines Neubaus §92(1) GEG als auch für eine geplante energetische Komplettsanierung  §92(2) GEG zu erstellen und wird darüber hinaus für die Beantragung von Fördermitteln benötigt.
Die einzuhaltenden Kriterien gleichen denen eines Bedarfs-Energieausweises, der im Nachgang einer Maßnahme ausgestellt wird, u.a. sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
•  zulässiger Gesamt-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung des Gebäudes
•  maximale Transmissionswärmeverluste
•  Einhaltung der max. zulässigen U-Werte der einzelnen Bauteile
•  Verwendung von regenerativen Energien für die Gebäudeheizung.

Diese Leistung erbringe ich für Bauherren und Architekten.