Das GEG 2024 erhält neue Regelungen sowohl für bestehende Heizungen als auch für den Einbau neuer Heiztechniken. Der neu einführte §71 lässt viele Möglichkeiten zu.
Neue Heizungen in Neubauten
In Neubaugebieten muss ab 2024 muss jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Für bestehende Gebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es längere Übergangsfristen: In Großstädten (> 100.000 Einwohner) werden klimafreundliche Energien beim Heizungswechsel spätestens nach dem 30. Juni 2026 Pflicht, in kleineren Städten erst ab 30. Juni 2028
(Alte) Heizanlagen im Bestand
• Gas- oder Ölheizungen mit Konstanttemperatur-Kessel, die älter als 30 Jahre sind dürfen nicht mehr betrieben werden.
• funktionierende Heizungen können bis 2044 weiter betrieben werden. Dies gilt auch für defekte Heizanlagen, die repariert werden können.
• pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen für den Tausch defekter und nicht mehr zu reparierenden Erdgas- oder Ölheizungen.
Neue Öl- oder Gasheizungen in Bestandsgebäuden
Bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung (30. Juni 2026 bzw. 2028) dürfen weiterhin neue Heizungen eingebaut werden, die mit fossilen Brennstoffen (Öl oder Gas) betrieben werden. Allerdings müssen diese ab 2029 einen wachsenden Anteil an erneuerbaren Energien wie Bioheizöl, Biogas oder Wasserstoff nutzen:
ab 2029: mindestens 15 %
ab 2035: mindestens 30 %
ab 2040: mindestens 60 %
ab 2045: 100 %
ACHTUNG
Wenn Sie das tun wollen (also eine Heizung einbauen, die mit Gas oder Öl betrieben wird), ist ein Beratungsgespräch mit einem Energie-Effizienz-Experten verpflichtend (GEG §71 Abs. 11). Nehmen Sie Kontakt mit mir auf, ich berate Sie gerne.
Nach Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung in 2026 bzw. 2028 können grundsätzlich auch weiterhin Gaskessel eingebaut werden, wenn sie mit 65 % Biomethan, grünem oder blauem Wasserstoff betrieben werden.
Staatliche Förderungen (grober Überblick)
Den Umstieg auf eine Heizanlage, die mit mind. 65 Prozent Erneuerbaren Energien betrieben wird, fördert der Bund mit
30% Grundförderung
30% Einkommensabhängigen Bonus
20% Geschwindigkeitsbonus
5 % Effizienzbonus für Wärmepumpen mit Wasser, Abwasser oder Erdreich als Wärmequelle
2.500 Euro Emissionsminderungszuschlag für Biomasseanlagen (Staubemission < 2,5 mg/m³)
Der maximale Zuschuss ist allerdings auf 70% der höchstmöglichen Förderfähigen Kosten (30.000 Euro), also auf 21.000 Euro bzw. 23.500 Euro gedeckelt
Antrag auf Fördermittel bei der KfW
Nur der Kunde/Bauherr selbst kann den Förderantrag bei der KfW stellen, allerdings wird hierfür eine sog. BzA-ID benötigt, die entweder von Ihrem (bei der KfW registrierten) Heizungsbauer oder von einem Energie-Effizienz-Experten über das KfW-Portal generiert werden kann. BzA steht für Bestätigung zum Antrag. Der Energieberater prüft hierbei, ob ihre neu geplante Heizungsanlage förderfähig ist, und welche Fördermittel Ihnen in welcher Höhe zustehen. Ohne BzA erhalten Sie keine Fördermittel!
Nach Beendigung der Maßnahme ist dem KfW die sog. BnD (Bestätigung zum Antrag) vorzulegen. Auch hierfür wird wieder eine Identifikationsnummer (BnD-ID) benötigt, die der Bauherr vom EEE-Experten erhält.
Als EEE-Experte unterstütze ich Sie bei der Planung und Umsetzung des Heizungstauschs, ich bereite den Abruf der Fördermittel vor und kümmere mich um alle hierfür benötigten Nachweise.
Hydraulischer Abgleich
Um Fördergelder für den Heizungstausch bzw. Heizungsoptimierung zu erhalten, ist die Durchführung eines Hydraulischen Abgleichs obligatorisch. Details zu diesem Thema finden Sie hier