energieberatung 
diplom-bauingenieur (fh) ortwin duddeck

ENERGIEAUSWEIS

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) unterscheidet generell zwei Arten: den Bedarfsausweis und den Verbrauchsausweis. Der Bedarfsausweis basiert auf die Transmissionswärmeverluste der Außenbauteile und ist bei der Erstellung/Berechnung aufwändiger als der Verbrauchsausweis, das Ergebnis ist aber substanzieller und objektiver, weil unabhängig vom Nutzerverhalten.

Energieausweise nach Fertigstellung von Neubauten oder energetischer Komplettsanierungen sind immer als Bedarfsausweise auszustellen. 
Vermieter können die Kosten in der Steuererklärung als Werbungskosten steuermindernd ansetzen.

Die Gültigkeit eines Energieausweises beträgt 10 Jahre.

In welchen Fällen ist die Ausstellung eines Energiepasses verpflichtend?

Art

Vorschriften  

Errichtung von Neubauten

Bedarfsausweis

GEG § 80 (1) 

Sanierung von Außenbauteilen  wie Dach, Wände, Fenster, etc., bei Gesamtbetrachtung des Gebäudes (Ermittlung des Primärenergiebedarfs und der Transmissionsverluste gemäß GEG §50 (2))
Nicht gefordert bei Einhalten der geforderten Wärmedurchgangskoeffizienten der einzelnen Bauteile gemäß GEG §48 und GEG Anlage 7

Bedarfsausweis

GEG § 80 (2)

Verkauf oder Vermietung von Gebäuden (Bauantrag nach dem 1.November 1977)

wahlweise Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis

GEG § 80 (3)   

Verkauf oder Vermietung von Gebäuden (Bauantrag vor dem 1.November 1977)

Bedarfsausweis

GEG § 80 (3)

Sehr gerne unterstütze ich Sie bei der Erstellung des Energieausweises für Ihr Gebäude